Informationen für Sportvereine aus den einzelnen Kommunen

Aktuell gelten für den gesamten Rhein-Erft-Kreis die Bestimmungen des Landes NRW zur Wiederaufnahme des Sportbetriebes.

Die aktuelle, ab dem 07.05. geltende Coronaschutzverordnung, gibt eine generelle Regelung zur Öffnung von Freiluftsportanlagen vor, so dass es keiner Einzelentscheidung der örtlichen Behörden für die Öffnung von Sportanlagen bedarf! Solche lokalen Entscheidungen sind jedoch selbstverständlich dann weiter möglich, wenn die jeweilige Behörde z. B. die Umsetzung der in der Coronaschutzverordnung vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen nicht gewährleistet sieht und einzelne Sportanlagen nicht öffnet.

Der Zeitplan des Landes stellt sich wie folgt dar:

Ab Donnerstag, 7. Mai 2020 ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet. Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.

Ab Montag, 11. Mai 2020 ist die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich (Eine Verordnung dazu liegt noch nicht vor).

Freibäder dürfen ab 20. Mai unter strengen Auflagen von Abstand und Hygiene öffnen – ausgenommen sind reine Spaßbäder (Eine Verordnung dazu liegt noch nicht vor).

Ab Samstag, 30. Mai 2020 soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso der Betrieb in Hallenbädern. Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet (Eine Verordnung dazu liegt noch nicht vor).

Wie bisher auch, gibt uns die Coronaschutzverordnung für NRW (aktuell vom 07.05.2020) den verbindlichen Rahmen, in dessen Grenzen Vereinssport draußen oder in der Halle wieder beginnen kann: unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben, zunächst kein Wettkampfsport!

Sollten einzelne Kommunen im Rhein-Erft-Kreis abweichende Regelungen treffen, werden wir diese hier veröffentlichen.

Zusätzlich verweisen wir nochmal auf die Sportartspezifischen Übergangsregelungen der Spitzensportverbände welche Sie HIER einsehen können.

Am 03.06 hat die Stadt Bedburg die Freibadsaison eröffnet. Besucher müssen allerdings im Vorfeld online ein Ticket buchen. Alle Informationen dazu finden Sie HIER.

12.05.2020

Nach Klärung aller offenen Punkte gibt die Stadt Bergheim die Bergheimer Sporthallen und sonstige für den Trainingsbetrieb genutzten Räumlichkeiten in Gebäuden grundsätzlich ab Donnerstag, 14.05.2020 für kontaktloses Training wieder frei. Selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass jeder Nutzer die Auflagen der Coronaschutz-Verordnung (insbesondere Abstandsgebot und Kontaktverbot) einhält. Hierzu sollte jeder Verein/Nutzer ein Konzept vorhalten. Ein normaler Betrieb wie z.B. Ballspiele in größeren Gruppen ist in jedem Fall noch nicht wieder möglich.

Als Orientierung, welche Trainingsformen wie möglich sind, dienen die Handreichungen des LSB NRW für Vereine und Übungsleiter, sowie die Sportartspezifischen Anmerkungen der Fachverbände.
Ebenso ist die Handlungshilfe für Sportvereine der gesetzlichen Unfallversicherung zu nutzen.

Folgendes ist darüber hinaus zu beachten:

  • In den Fluren bzw. Eingangsbereichen wird Handdesinfektionmittel zur Verfügung gestellt. Ausgiebiges Händewaschen sollte aber bevorzugt werden.
  • In den Hausmeisterräumen wird in begrenztem Umfang Flächendesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt. Sofern der Einsatz größerer Geräte zwingend erforderlich sein sollte, sind geeignete Desinfektionsmittel vom jeweiligen Verein zu stellen.
  • Die Umkleiden/Duschen und - falls vorhanden Gemeinschaftsräume - sind verschlossen und dürfen nicht genutzt werden. Die Hallen müssen bereits in Sportklamotten betreten werden und geduscht werden muss zu Hause. Vor Ort wird pro Geschlecht eine Toilette ausgewiesen, die selbstverständlich genutzt werden darf.
  • Die Vereine sollen Listen führen, wer am jeweiligen Training teilgenommen hat, damit im Zweifel Infektionsketten nachvollzogen werden und Personen die sich möglicherweise angesteckt haben, schnell kontaktiert werden können.
  • Der Trainingsbetrieb in Schulgebäuden (Z.B. Aulen) ist nach wie vor nicht gestattet, da deren Nutzung durch die CoronaBetreuungs-Verordnung ausgeschlossen ist.
  • Der Kellerraum in der KiTa Paffendorf bleibt zunächst geschlossen, da zuerst die Wiederaufnahme des KiTa-Betriebs geklärt werden muss. (Ich werde versuchen, den jeweils betroffenen Vereinen im dringenden Bedarfsfall eine Ausweichmöglichkeit zur Verfügung zu stellen)
  • In der aktuellen Situation möchte ich allen Vereinen die Möglichkeit geben, selbst zu entscheiden, ob eine Nutzung sinnvoll ist oder nicht. Daher werde ich bis zu den Sommerferien auch nur die Zeiten abrechnen die auch tatsächlich genutzt werden. Die Verantwortung – auch bei eventuellen Haftungsfragen – liegt beim Verein. Ich kann Sie daher nur bitten, alle Aspekte gründlich zu überlegen. Ich bitte daher um Mitteilung, wer ab wann welches Training in welcher Halle wieder aufnehmen möchte. Auch bitte ich um Mitteilung, wenn keine Nutzung erfolgt.

Für die gewünschten Rückmeldungen, Fragen zu Konzepten und allen anderen Fragen stehen Herr Wimmer und ich (Sebastian Stotzem) Ihnen wie gewohnt zur Verfügung. Sofern dies nicht immer sofort möglich sein wird, darf ich Sie bereits jetzt um Verständnis und Geduld bitten.

25.05.20

Die Sporthallen und außenplätze bleiben während den Sommerferien durchgängig geöffnet.

 

 

Die Stadt Brühl wird unter diesen Voraussetzungen ihre Sportplätze ab Montag, den 11.05.2020, auch für Sie wieder öffnen. Den Vorgaben der Landesregierung und der Stadt Brühl ist dabei zwingend Folge zu leisten. Für Sie bedeutet das konkret:

  • Der Abstand zwischen den Sporttreibenden darf 1,5 Meter nicht unterschreiten (Individualtraining)
  • Es sind die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu beachten, dazu zählen vor allem: regelmäßiges Händewaschen mit Seife, Abstand zu anderen Personen, Niesen und Husten nur in die Armbeuge oder ein Taschentuch, sowie die Hände vom Gesicht fernhalten
  • Sportgeräte müssen nach der Nutzung desinfiziert werden
  • Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden
  • Zuschauende sind nicht gestattet

Die Stadt Brühl erwartet weiterhin folgendes von Ihnen:

  • Sie führen anhand der beigefügten Excel-Tabelle Buch, wer zu welcher Zeit an welcher Trainingseinheit teilgenommen hat. Für jeden Tag erstellen Sie bitte ein neues Tabellenblatt. Diese Liste senden Sie Montags an Herrn Batta (sbatta@bruehl.de)
  • Sie sorgen dafür, dass die Sporttreibenden einer Trainingseinheit das Gelände verlassen haben, bevor eine neue Trainingsgruppe die Platzanlage betritt.

Bitte gehen Sie verantwortungsbewusst mit diesem Privileg um. Die Stadt Brühl behält sich vor, Vereine vom Trainingsbetrieb auszuschließen, sollten diese gegen die oben genannten Auflagen verstoßen.

  • Die Sportplätze werden wir ab 11.05.2020 (Montag) wieder für das KONTAKTLOSE Training der Vereine freigeben. Umkleiden, Duschen und andere Gesellschaftsräume bleiben jedoch bis auf weiteres geschlossen Zuschauer sind nicht gestattet. Eine Ausnahme hiervon gilt natürlich für die Anwesenheit von Begleitpersonen bei jüngeren Kindern, wobei sich diese auf das unbedingt Notwendige beschränken sollte. Trainer und Eltern müssen sich ihrer Vorbildfunktion im Jugendbereich jederzeit bewusst sein, gerade was die die Einhaltung der bekannten Abstandsregelungen betrifft. Die Hinweise / Leitfäden zu Hygienebestimmungen sollen nach Auskunft der Staatssekretärin Milz heute Nachmittag folgen. Sobald die Infos da sind, werden diese auf www.elsdorf.de veröffentlicht. Zum „nomalen Betrieb“ (mit der Möglichkeit zum Kontakt) sind noch die konkreten Informationen des Landes abzuwarten. Dies wird aber voraussichtlich ab dem 30.05.2020 möglich sein.
  • Die Sporthallen im Stadtgebiet sollen nach derzeitigem Stand am 30.05.2020 geöffnet werden. Die landesweiten Regelungen stünden zwar einer früheren Öffnung nicht grundsätzlich entgegen, jedoch sind es die Kommunen vor Ort, welche noch entsprechend passgenaue Reinigungs- und Hygienekonzepte fertigzustellen haben. Hier sind beispielsweise auch Belange des Schulsports zu berücksichtigen, zudem gilt insbesondere in geschlossenen Räumen der Grundsatz „Sicherheit vor Schnelligkeit“.
  • Zur Öffnung des Freibades wird die Verwaltung Mitte nächster Woche eine Entscheidung über die Möglichkeiten der Öffnung unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften treffen.

24.02.21

Nach §9 Abs. 1 der CoronaSchVO ist ab dem 22.02.2021 der Freizeit- und Amateursportbetrieb zunächst bis zum 07.03.2021 weiterhin untersagt. Die Verordnung habe ich Ihnen zur Kenntnisnahme beigefügt.

Wir freuen uns aber Ihnen mitteilen zu können, dass es Ausnahmen gibt:

Ausgenommen von dem Verbot ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf derselben Sportanlage unter freiem Himmel treiben, ist ein dauerhafter Abstand von 5 Metern einzuhalten. Die Nutzung von Räumen zum Umkleiden oder auch zum Duschen, bleibt weiterhin untersagt. Die Nachverfolgbarkeit muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.

Um die Einhaltung dieser Regelungen sicherzustellen, benötigt es bei jeder Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel eine maßgeblich verantwortliche Person Ihres Vereins. Sollten Sie sich entscheiden, die neuen Möglichkeiten zu nutzen, bittet die Stadt um schriftliche Nennung dieser Person und Angaben darüber, wann und wo das Training stattfinden soll. Das Nutzen der Sportanlagen unter freiem Himmel ist ohne die Hinterlegung dieser Daten nicht zulässig.

30.10.20

Ab dem 02.11.20 werden in Erftstadt wieder alle Sportanlagen für den Amateur und Freizeitsport geschlossen.

12.05.2020

Aufgrund § 9 Abs. 4 (s.u.) der aktuellen Coronaschutzverordnung (s. Anlage) in der ab 11.05.2020 gültigen Fassung ist beabsichtigt, dass die Stadt Erftstadt auch ihre Sporthallen am kommenden Mittwoch den 13.05.2020 wieder öffnet. Die Öffnung soll erst am kommenden Mittwoch erfolgen, da zunächst noch Vorbereitungen für die notwendige Reinigung und Hygiene zu treffen sind. Hier darf ich Ihr Verständnis voraussetzen. Eine endgültige Freigabe würde von mir, sofern die Reinigungs- und Hygienemaßnahmen abgeschlossen sind, im Laufe des morgigen Tages erfolgen. Auch erst dann dürfen die Hallen unter den Bedingungen des § 9 Abs. 4 wieder benutzt werden. (Uwe Gebs, Stadt Erftstadt)

Wie bereits gestern angekündigt, werden die Sporthallen der Stadt Erftstadt ab morgen(13.05.20), unter den Bedingungen meiner Mail von gestern, freigegeben. Dies gilt auch für sportliche Aktivitäten in den beiden Bürgerhallen in Dirmerzheim und Köttingen. Hier müssen in jedem Fall mit den Vorsitzenden der Dorfgemeinschaften entsprechende Absprachen getroffen werden, da auch dort entsprechende Reinigungs- und Hygienemaßnahmen zu treffen sind.

Die Aulen der Schulen dürfen bis auf Weiteres nur für schulische Zwecke genutzt werden und somit ist ein Sportbetrieb dort ausgeschlossen. In den nächsten Tagen erfolgt dann noch die entsprechende Beschilderung in den Sporthallen. Hierbei hat es leider einen Fehler gegeben und ich bitte dies zu entschuldigen.

Auf einigen Schildern finden Sie noch den Hinweis: Betreuungsperson für Kinder unter 12 Jahren erforderlich! == Dies bitte ich nicht zu beachten!

Die richtige Beschilderung lautet: Bei Kindern unter 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig. Die fehlerhaften Schilder werden ausgetauscht.

Ich erlaube mir noch einen Hinweis zum Datenschutz in Bezug auf die zu führenden Teilnehmerlisten. Die Listen sind 4 Wochen aufzubewahren und anschließend datenschutzkonform zu vernichten. Die Personen müssen grds. eine Einverständniserklärung zur Erfassung abgeben. Sollte sich jedoch jemand weigern, sich an die Bestimmungen zu halten, darf diese Person nicht mit trainieren.

Dann habe ich noch eine Bitte. Wir versuchen, zeitnah alle Bestimmungen, gesetzeskonform umzusetzen und Sie auch entsprechend zu informieren. Doch die Gesetzesflut ist groß und somit auch die entsprechenden Änderungen und von daher bitte ich hier und da um etwas Geduld, wenn nicht jede Frage sofort beantwortet werden kann. Ich habe Ihnen jeweils die aktuelle Coronaschutzverordnung beigefügt und würde mich freuen, wenn Sie auch selbstständig versuchen würden, Fragen anhand der Verordnung zu beantworten. (Uwe Gebs, Stadt Erftstadt)

Folgende Maßnahmen sind durch die Vereine in jedem Fall zu erfüllen:

  • Führen von Teilnehmerlisten bei allen Hallennutzungen und für jede Abteilung bzw. Sportart. Die Listen sind erforderlich um ggfs. Ansteckungswege nachvollziehen zu können. Die Listen bleiben auch bei den Vereinen und sind nur bei Verlangen der Stadt Erftstadt vorzulegen. Die Listen müssen dementsprechend auch für einen längeren Zeitraum vorgehalten werden.
  • Die notwendige n Abstandsregeln sind zu allen Zeiten einzuhalten, auch vor der Halle.
  • Sportlerinnen und Sportler mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt haben.
  • Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt. Toilettenanlagen dürfen benutzt werden.
  • Zwischen den Sporteinheiten sollte eine Pause von mindestens 10 Minuten vorgesehen werden, um Hygienemaßnahmen durchzuführen und einen kontaktlosen Gruppenwechsel zu ermöglichen.

Für den Tanzsport weise ich auf § 9 Abs. 3 hin: Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Tanzschulen zulässig, soweit sich die nichtkontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.

Daraus ist zu schließen, dass dies auch für den Tanzsport gilt. Bitte darauf achten, dass diese Regelung auf das oder die Tanzpaare beschränkt ist. Hebefiguren in Gruppen sind somit nicht erlaubt.

07.05.2020

Aufgrund der aktuellen Rechtslage (Coronaschutzverordnung vom 06.05.20), gibt es noch einige Punkte, die hiermit näher erläutert werden.

- Tennis: Doppelspiel oder -training ist auch erlaubt, wenn die strengen Hygieneregeln beachtet werden.
- Kontaktsportarten (Fußball, Football etc.): Ab heute sind im Breiten- und Freizeitsport auch Kontaktsportarten im Sport- und Trainingsbetrieb auf öffentlichen und privaten Freiluftsportarten erlaubt, wenn sie kontaktfrei durchgeführt werden. Geeignete Vorkehrungen hierzu sind zu treffen. Ich bitte ausdrücklich darum, dass die Vereine für die Einhaltung dieser Regelung Sorge zu tragen haben.

Bitte beachten Sie, dass diese Lockerungen eine hohe Selbstdisziplin erfordern und dies eine große Verantwortung für alle bedeutet. Deshalb kann ich nur an Sie plädieren, nicht alles bis zum letzten auszureizen.

Bitte beachten Sie auch, dass die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen bis auf Weiteres untersagt sind. Die Toilettenanlagen dürfen im Ausnahmefall benutzt werden. Auch hier sind bitte Hygienevorschriften zu beachten !

Das Amt für Schule, Bildung und Sport der Stadt Hürth hat sofort nach Bekanntwerden der entsprechenden Coronaschutzverordnungen alle Vereine angeschrieben, die auf den Sportanlagen der Stadt Hürth trainieren. Dies gilt sowohl für die Vereine, die auf Außensportanlagen trainieren als auch für die Nutzer der Turn- und Sporthallen.

Die Vereine wurden auf die gesetzlichen Vorschriften hingewiesen und um Mitteilung ihrer Planungen für die Wiederaufnahme des Sportbetriebes gebeten. Die eingereichten „Konzepte“ wurden hinsichtlich der Umsetzbarkeit sowie der Einhaltung der Vorschriften geprüft. Wenn diese in Ordnung waren, haben die Vereine eine Nutzungserlaubnis per E-Mail erhalten.

Die Vereine erhielten einen Berechtigungsnachweis, der die Sportstätte und die genehmigten Zeiten enthält. Orientiert ist das an dem normalen Belegungsplan, allerdings ist die Endzeit um 15 Minuten verkürzt, damit sich nicht mehrere Vereine zeitgleich in der Sportstätte aufhalten. Die Vereine haben auch die Regelungen zur Wiedereröffnung des Sportbetriebes erhalten.

Alle städtischen Sportstätten können wieder genutzt werden mit Ausnahme einer Sporthalle, in der Abiturprüfungen sowie die Vorbereitungen dazu stattfinden.

Die vorliegenden Anträge sind abgearbeitet, allerdings haben nicht alle Vereine einen Antrag gestellt. Die Nutzung der Sporthallen ist ab 14.05.2020, möglich.

Dieses Vorgehen wurde dadurch ermöglicht, weil die Schulen derzeit keinen Sportunterricht durchführen. Daher reicht die einmal tägliche Reinigung. Weitere Reinigungsdurchgänge wären aufgrund von Kapazitätsmängeln beim Reinigungsunternehmen nicht möglich gewesen.

Alle Sportstätten sind beschildert mit „Sportanlage gesperrt! Zutritt nur mit Berechtigungsnachweis“.

Vorgaben ab 15.05 bis einschließlich 01.07

  • Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, Verwandte in gerader Linie oder Angehörige von zwei Haushalten wieder möglich. Im Freien kann Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden. In beiden Fällen muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch Datenerfassung sichergestellt werden. Auch Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport sind unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts auch in geschlossenen Räumen und Hallen wieder zulässig
  • Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist nur bis zu 100 Personen und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 (CoronaSchVO NRW) zulässig.
  • Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen ist wieder erlaubt.
  • es sind durch die Nutzer geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch Warteschlangen) sicherzustellen.
    Als Anhaltspunkt für die Definition der geeigneten Vorkehrungen habe ich die Anlage „Hygiene-und Infektionsschutzstandards“ zur Coronaschutzverordnung NRW und eine branchenspezifische Handlungshilfe für den Bereich Sportvereine beigefügt. Darüber hinaus haben einige Spitzenverbände für ihre Bereiche Empfehlungen dazu veröffentlicht. Hinweise des Landessportbundes finden Sie unter: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/

 

 

 

Auf der Grundlage eines besonderen, vom Gesundheitsamt zu genehmigenden Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes (§ 2b) sind im Breiten- und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten Sportanlagen Wettbewerbe im Freien erlaubt. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens 31.08.2020 untersagt.

Die Kolpingstadt Kerpen wird, wie bereits angekündigt, die städtischen Räumlichkeiten ab 03.06. wieder zur Verfügung stellen. Auf Grund der besonderen Situation wird auf die Schließung der Hallen in den Ferien verzichtet, so dass die Sport- und Mehrzweckhallen auch in den Ferien zur Verfügung stehen, soweit nicht anderweitige Belegungen der Hallen vorgenommen werden. Insoweit erfolgt dann wie üblich eine Information an die Vereine. Nutzer der Jahnhalle und der Erfthalle bitte ich, sich unmittelbar mit Herr Schnorrenberg (02237/58 385) in Verbindung zu setzen, da hier bereits einige anderweitige Nutzungen feststehen.

Sowohl ab 03.06. als auch in den Ferienzeiten erfolgt die übliche Reinigung der Hallen. Für die Sicherstellung der geeigneten Hygiene und Infektionsschutzmaßnahmen vor, während und nach der Nutzung sind die Vereine selbst verantwortlich.

Das Schul- und Vereinsbad öffnet ebenfalls wieder am 03.06.20. Die besonderen Hygienevorschriften und insbesondere die erforderliche Begrenzung der max. Personenzahl auf 45 Personen bei der Nutzung des Bades könnten dazu führen, dass Vereinssport hier faktisch unmöglich ist. Die Kolpingstadt Kerpen überlegt daher derzeit, den Schwimmvereinen in Kerpen Zeiten im Freibad Türnich und voraussichtlich ab 15.6. in der Erftlagune zu ermöglichen. Dies könnte nach Schließung der Bäder für die Öffentlichkeit und Erledigung der erforderlichen Nacharbeiten ab ca. 18:30 oder ggf. etwas später möglich sein. Insofern bitte ich um Rückmeldung, falls diese Option für einen Schwimmverein in Frage kommt.

2. Vereine allgemein

Mehrere Personen dürfen außerhalb sportlicher Betätigungen in Vereinen unter den in § 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zusammentreffen. Die für Sie wesentlichste Regelung ist die des § 1 Absatz 2, Ziffer 5, wonach eine Gruppe von max. 10 Personen zusammentreffen darf.

Alle von Vereinen auch außerhalb der sportlichen Betätigung genutzten Räumlichkeiten der Kolpingstadt Kerpen können ab 03.06.20 wieder betreten werden. Sofern dies Räumlichkeiten in Schulgebäuden, insbesondere Klassenräume, sind, bitte ich darauf zu achten, dass Kontaktflächen beim Verlassen der Räumlichkeiten desinfiziert werden.

22.06.20

Hiermit möchte die Stadt Pulheim Sie darüber informieren, dass der Stab für außergewöhnliche Ereignisse entschieden hat, die Sporthallen in den Sommerferien für die Vereine zu öffnen. Die Sporthallen können von den Vereinen nach dem regulären Belegungsplan (vor der Corona-Pandemie) genutzt werden.

Ausnahmen bilden die Hallen in denen eine Grundreinigung, Reparaturarbeiten oder Ferienspiele stattfinden werden. Folgende Ferienspiele sind bereits terminiert:

Neue Halle Brauweiler

29.06.2020 – 17.07.2020

jeweils in der Zeit von 08:00 bis 16:00 Uhr

Dreifachturnhalle Hackenbroicher Str., Pulheim

29.06.2020 – 07.08.2020

jeweils in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Eine Nutzung der Hallen ist in diesem Zeitraum nicht möglich.

Die Grundreinigung im Schulzentrum Brauweiler ist bereits erfolgt. Eine weitere Grundreinigung wurde bereits terminiert:

Turnhalle Jahnstraße – 1. Ferienwoche (genaue Tage werden noch bekannt gegeben)

Eine Nutzung der Hallen ist in diesem Zeitraum nicht möglich.

Sobald weitere Termine für die Grundreinigung feststehen, werden wir Sie darüber informieren.

Die Turnhalle Steinstraße ist aufgrund eines Wasserrohrbruchs bis auf weiteres geschlossen.

Die Mehrzweckhalle Dansweiler wird am 30.06.2020 vom Deutschen Roten Kreuz genutzt (Blutspende). Die Halle steht für den Vereinssport daher nicht zur Verfügung.

Darüber hinaus möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Duschen, Umkleide- und Gesellschaftsräume in den Sporthallen und Außensportanlagen ab sofort wieder zur Verfügung stehen.

Der nutzende Verein zeichnet dafür verantwortlich, dass die Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften der jeweils gültigen Fassung der CoronaSchutzVO  (z.B. hinsichtlich Abstandflächen, Höchstzahl Personen, Vermeidung von Begegnungsverkehr, Personen/ qm usw.) beachtet werden.

Es bedarf keiner Einreichung eines abgeänderten Konzeptes von Seiten der Vereine.

27.05.20

Die Freibäder sollen nach Pfingsten wieder geöffnet werden. Der Besucherzugang wird über ein digitales Programm geregelt. Für die Hallenbäder fehlen noch die Richtlinien.

14.05.20

Es besteht nach wie vor noch gem. § 1 CoronaBetrVO ein Betretungsverbot für öffentliche Schulen. Hierunter fallen auch die zughörigen Schulsporthallen, d.h., sie stehen aktuell noch nicht zur Verfügung für außerschulische Nutzung.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bereits vorliegenden pandemiebezogenen schulischen Hygienepläne den Vereinssport bereits hinreichend berücksichtigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der im Sportbereich fortdauernden Schließung der Wasch- und Umkleideräume und betrifft nicht nur die Schulsporthallen sondern alle Sporthallen.

Daher bitte ich um Ihr Verständnis, dass die Sporthallen der Stadt Pulheim bis zum Vorliegen von Vorgaben bzgl. der Einhaltung von Hygienemaßnahmen und Infektionsschutz geschlossen bleiben. (Simone Buckebrede, Stadt Pulheim)

Die Öffnung der Sportstätten kann nur unter Berücksichtigung und Beachtung der in dieser Verordnung aufgeführten Einschränkungen geschehen:

  • der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport muss kontaktfrei erfolgen,
  • es müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz getroffen werden,
  • eine Steuerung des Zutritts und der Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) muss sichergestellt sein,
  • die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen ist untersagt,
  • das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer (Ausnahme: je eine Begleitperson bei Kindern unter 12 Jahren) sind bis auf weiteres untersagt,

Sofern Sie den Sportbetrieb aufnehmen wollen, ist es erforderlich, dieses für die jeweilige Nutzergruppe bei der Sportabteilung der Stadt Pulheim schriftlich anzuzeigen. Des Weiteren ist für die jeweilige Nutzergruppe ein Konzept einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Einhaltung der o.a. Vorgaben gewährleistet wird.

Das Wesselinger Schulschwimmbad am Mühlenweg öffnet am heutigen Montag, 08.06.20. Das Hygienekonzept wurde genehmigt, damit können ab jetzt wieder Schwimmer ihre Bahnen ziehen. Allerdings müssen sie vorher ihren Platz reservieren, da nur 22 Schwimmer zeitgleich ins Wasser dürfen.

Nach zwei Stunden gibt es einen Wechsel und das Bad wird gereinigt und desinfiziert. Da es kurzfristig los geht, kann für Montag nicht reserviert werden. Es kann also sein, dass nicht alle spontanen Schwimmer zur gewünschten Zeit rein kommen – ab Dienstag gibt es dann Einlass nur nach Reservierung.  

Die Nummer für die Reservierung lautet 02236 - 84 35 08.

Informationen zu Außensportanlagen

Informationen zu Sporthallen